to top lohn
blockHeaderEditIcon
Top

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIOFA Naturprodukte W.Hahn GmbH

Für Kosmetik-Lohnherstellung

Stand 18.01.2022

§ 1  Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von BIOFA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die von BIOFA mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BIOFA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BIOFA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 
     

§ 2  Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von BIOFA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BIOFA innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BIOFA und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von BIOFA vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von BIOFA nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, behält sich BIOFA an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Rezepturen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von BIOFA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von BIOFA diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 
  5. Angaben von BIOFA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bestandteilen, Inhaltsstoffen, usw., durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
     

§ 3  Vertragsgegenstand und Preise

  1. Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch BIOFA. Zu den Leistungen von BIOFA können insbesondere gehören: 

die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen im Auftrag und nach den Spezifikationen des Kunden, die von dem Kunden unter eigenem Namen und unter eigener Marke vertrieben und verkauft werden (nachfolgend Private Label Produkte),  gelten die Preise aus dem Liefervertrag bzw. deren Anhang oder die letzte von BIOFA schriftlich vermittelte Preise zu Grunde gelegt.

  1. Die Entwicklung und Lieferung von Private Label Produkten erfolgt im vereinbarten Zeitrahmen auf Grundlage der zwischen dem Kunden und BIOFA abgestimmten Produktspezifikationen/Analysenzertifikaten nach einem von BIOFA vorgegebenen Format. Der Kunde ist berechtigt, die Produktspezifikationen jederzeit bis zur Auslieferung zu ändern und anzupassen. Jede Änderung und Anpassung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von BIOFA. BIOFA wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs- und Liefertermine informieren und die Zustimmung hierzu einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist BIOFA nicht verpflichtet, die Änderungen durchzuführen. BIOFA ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen. 
  2. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist nicht geschuldet.
  3. BIOFA ist berechtigt sich zur Erfüllung von Teilaufgaben des Gesamtauftrags geeigneter Unterauftragnehmer nach eigener Auswahl und eigenem Ermessen zu bedienen. 
  4. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Versandkosten und Versicherungskosten der Geschäftsbedingung gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
     

§ 4  Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Gesamtpreise bzw. Abschlagszahlungen hierauf werden gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind Kundenbestellungen für Handelsmarken- oder Auftragsprodukte zum Zeitpunkt der Bestellung zu 50% zu bezahlen.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BIOFA. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
  5. Vom Tage der Fälligkeit an ist BIOFA berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
  6. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
  7. BIOFA ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Kunden, Zahlungen erst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist BIOFA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. BIOFA wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  8. BIOFA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BIOFA durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  9. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
     

§ 5  Vergütung und Ersatz bei Kündigung

  1. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren. 
  2. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch, kann BIOFA statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Vergütung der noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der BIOFA gem. § 648 BGB entstandene Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale oder BIOFA gar kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. 
     

§ 6  Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Etwaige Einfuhrbeschränkungen in den vom Kunden gewünschten Lieferort gehen zu seinen Lasten. 
  2. Von BIOFA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. BIOFA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die BIOFA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BIOFA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BIOFA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber BIOFA vom Vertrag zurücktreten. 
  4.  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Kunden beizuschaffenden Rohstoffe, Verpackungsmaterialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  5. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Kunden gemacht wurde.
  6. BIOFA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn 
  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
  • die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und 
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, BIOFA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 
  1. Gerät BIOFA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von BIOFA auf Schadensersatz nach Maßgabe des §8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
     

§ 7  Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von BIOFA soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von BIOFA
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder den Kunden selbst auf den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BIOFA noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und BIOFA dies dem Kunden angezeigt hat. 
  4. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
  5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  6. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch BIOFA betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 
  7. Etwaige Lieferungen werden von BIOFA nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 
  8. Soweit die vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abnahme erfordern, gilt das Produkt als abgenommen, wenn
  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • BIOFA dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz (7) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des BIOFA-Produkts begonnen und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines BIOFA angezeigten Mangels, der die Nutzung des BIOFA-Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
     

§ 8  Haftung

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet BIOFA unbegrenzt. 
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BIOFA nur 
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit BIOFA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Eine weitergehende Haftung von BIOFA ist ausgeschlossen. 
  4. Soweit BIOFA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 
     

§ 9  Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot

  1. BIOFA behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von BIOFA aus dem zugrundeliegenden Vertrag (Lieferung von BIOFA-Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige BIOFA-Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden BIOFA-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat BIOFA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die BIOFA gehörenden Waren erfolgen. 
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BIOFA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BIOFA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf BIOFA diese Rechte nur geltend machen, wenn BIOFA dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 
  4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BIOFA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BIOFA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von BIOFA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an BIOFA ab. BIOFA nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben BIOFA ermächtigt. BIOFA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen BIOFA gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und BIOFA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann BIOFA verlangen, dass der Auftraggeber BIOFA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist BIOFA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BIOFA um mehr als 10%, wird BIOFA auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten ihrer Wahl freigeben.
       

§ 10  Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das BIOFA-Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden zugrunde liegenden Produktspezifikation bzw. dem Analysenzertifikat. Ein Mangel liegt nicht vor und die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit 
  • der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die BIOFA-Produkte nicht lichtgeschützt transportiert und/oder gelagert werden, oder
  • der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die BIOFA-Produkte nicht bei der empfohlenen Raumtemperatur von 15 bis 25°C transportiert und/oder gelagert werden, oder
  • die BIOFA Produkte rohstoffbedingt Entmischungserscheinungen wie Sedimentation und/oder Aufrahmung aufweisen, oder
  • die BIOFA-Produkte technisch bedingt Spuren anderer nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 verwendbarer Rohstoffe enthalten.
  1. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von BIOFA bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarte Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen BIOFA und dem Kunden vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB bzw. § 639 BGB dar. 
  2. BIOFA behält sich aufgrund herstellungs- und materialspezifischer Besonderheiten eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Auftragsmenge vor. Mengenunterschiede können im Rahmen eines Folgeauftrags ausgeglichen werden.
  3. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der BIOFA nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der BIOFA nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von BIOFA ist die beanstandete Ware frachtfrei an BIOFA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BIOFA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 
  4. Bei Sachmängeln des gelieferten BIOFA-Produkts ist BIOFA nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 
  5. BIOFA ist berechtigt, die Nichterfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt. 
  6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von BIOFA, kann der Auftraggeber unter den in §10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Empfänger bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn und soweit eine Abnahme erforderlich ist. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von BIOFA oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 
  8. Bei Mängeln von Produkten anderer Hersteller, die BIOFA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BIOFA nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BIOFA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen BIOFA gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der DORTIH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Bei den BIOFA-Produkten handelt es sich u.U. um Produkte, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Es obliegt dem Kunden, etwaig erforderliche behördliche Zulassungen/Zertifikate zu erwerben und sich im Vorfeld einer Beauftragung über die Voraussetzungen zu erkundigen und BIOFA hierüber zu informieren. BIOFA gewährleistet nicht, dass die BIOFA-Produkte, insbesondere die Private Label Produkte bzw. Kundensynthesen, die Voraussetzungen einer behördlichen Zulassung erfüllen. 
     

§ 11  Klarstellende Hinweise zum Versicherungsschutz und Regulatorische Hinweise

  1. Die Haftung von BIOFA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §11 eingeschränkt. 
  2. BIOFA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit BIOFA gem. §11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BIOFA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BIOFA.
  5. Soweit BIOFA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieses §11 gelten nicht für die Haftung von BIOFA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Ferner weist BIOFA darauf hin, dass der Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Europäischen Union greift. Wenn und soweit der Kunde einen Vertrieb der BIOFA-Produkte im außereuropäischen Ausland beabsichtigt, wird er BIOFA hierüber spätestens bei der Beauftragung informieren und die Zustimmung von BIOFA einholen. Ohne Zustimmung von BIOFA ist ein Vertrieb der BIOFA-Produkte im außereuropäischen Ausland nicht gestattet. 
     

§ 12  Schutzrechte und Schutzrechtsverletzungen

  1. Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte und Know-How verbleiben bei BIOFA. Dies gilt auch für etwaige Schutzrechte und Know-How, die während der Entwicklung und Herstellung von Private Label Produkten entstehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige ihm überlassene Informationen, die eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte und Know-How von BIOFA betreffen, zu Zwecken außerhalb dieses Vertrages (z.B. eigene Herstellung) zu nutzen. 
  2. Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen BIOFA und dem Kunden Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung von BIOFA-Produkten hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird BIOFA innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen die BIOFA-Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. BIOFA ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die BIOFA-Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Wertersatzes für Produkte, die nicht zurückgeführt werden können, zurücknehmen. 
  3. Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch BIOFA-Produkte erhoben, so hat der Kunde BIOFA die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BIOFA keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. BIOFA trägt die gesamten Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung. 
  4. Eine Haftung von BIOFA wegen Schutzrechtsverletzungen entfällt, sofern BIOFA-Produkte in nicht von BIOFA autorisierter Form benutzt wurden. 
  5. Der Kunde garantiert, dass von ihm bereitgestellte Spezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte BIOFA in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, BIOFA von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind. 
     

§ 13  Geheimhaltung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang des Vertrages zur Verfügung gestellten oder bekanntgewordenen Informationen, einschließlich Informationen über die Beschaffenheit der BIOFA-Produkte und über Analysen-, Entwicklungs-, Synthese- und Prozesstechnik geheim zu halten.
     

§ 14  Schlussbestimmungen


Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BIOFA und dem Auftraggeber ist der Sitz von BIOFA. BIOFA ist auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ende der AGB

 

Speichern & Drucken

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*